Andernfalls erfolgt die Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse oder die Entlassung aus dem Seminar. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Probezeit gemäss § 34 Absatz 4 des Reglements um längstens ein Semester verlängert werden. Zu prüfen ist vorerst, ob der Entscheid der Vorinstanz, das Provisorium nicht aufzuheben, aufgrund des LAS-Verhaltens des Beschwerdeführers während des ersten Semesters der 5. Klasse gerechtfertigt ist. 3.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Klassenkonferenz einstimmig beschlossen habe, sein LAS-Provisorium um ein weiteres Semester zu verlängern.