3. Studierende an Seminaren werden gemäss § 34 Absatz 1d des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren vom 8. April 1993 (SRL Nr. 480; im Folgenden Reglement genannt) nur provisorisch ins nächste Semester promoviert, wenn ihr LAS-Verhalten als ungenügend beurteilt wurde. Gemäss § 20 des Reglements wird das LAS-Verhalten gesamthaft beurteilt. Die Beurteilung wird von der Klassenkonferenz schriftlich festgehalten. Wer provisorisch promoviert wird, muss gemäss § 34 Absatz 3 des Reglements im folgenden Semester die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllen. Andernfalls erfolgt die Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse oder die Entlassung aus dem Seminar.