{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BD-2003-16_2003-05-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2280", "Checksum": "f75ede2b85e0d5151d66621f82b6b583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BD 2003 16", "2003 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.05.2003 BD 2003 16 (2003 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Primarlehrausbildung. Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. 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Wer wegen mangelnden Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens bereits zweimal bloss provisorisch promoviert wurde, hat sich im folgenden Semester ohne Wenn und Aber zu bewähren. Auch Vorfälle, die isoliert betrachtet nicht allzu schwer wiegen, können bei dieser Ausgangslage zu einer Rückversetzung oder Entlassung aus dem Seminar führen. | Erziehungswesen\n\n dass dem Beschwerdeführer viele Chancen eingeräumt worden seien. Der Entscheid der Klassenkonferenz sei nicht das Ergebnis einer Kurzschlussreaktion gewesen. Er sei zudem verhältnismässig. Die während des ersten Semesters der 5. Klasse dokumentierten Vorfälle wiegen isoliert betrachtet nicht allzu schwer. Sie sind jedoch vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sie während einer Provisoriumsverlängerung vorgefallen sind, welche ausdrücklich als letzte Chance bezeichnet worden war. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er sich während dieses Semesters ohne Wenn und Aber zu bewähren hatte. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht aus dem Provisorium zu entlassen, ist daher gerechtfertigt. 4. Wer die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt, wird gemäss § 34 Absatz 3 des Reglements in die nächsttiefere Klasse rückversetzt oder aus dem Seminar entlassen. Die Vorinstanz hat die Rückversetzung des Beschwerdeführers beschlossen. Gemäss § 147 VRG ist die Beschwerdeinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Zu prüfen ist, ob die verfügte Rückversetzung zu bestätigen oder aber der Beschwerdeführer aus dem Seminar zu entlassen ist. 4.1 Im Schreiben der Klassenlehrerin an den Beschwerdeführer vom 4. Juli 2002 wurde festgehalten, dass die Klassenkonferenz die Eignung des Beschwerdeführers als Lehrperson in Frage stelle. Bei der telefonischen Rückfrage vom 6. März 2003 führte die Klassenlehrerin aus, man müsse den Beschwerdeführer sehr eng führen und massiv korrigieren. Es sei fraglich, ob er die menschlichen Eigenschaften für den Lehrberuf habe. Zu beanstanden sei auch seine Unzuverlässigkeit. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass er sehr motiviert sei, mit Kindern und in einem Lehrerteam zu arbeiten. Er habe in den Praktika bewiesen, dass er zum Lehrer befähigt sei. Im Schreiben vom 8. April 2003 betonte er, dass er den Beruf des Lehrers sehr gern ausüben würde. Pädagogische und soziale Qualitäten sind für einen Primarlehrer von entscheidender Bedeutung. Die Mängel im LAS-Verhalten stellen die Eignung des Beschwerdeführers als Lehrperson in Frage. Eine Diplomierung des Beschwerdeführers im Sommer 2003 wäre nicht zu verantworten. Andererseits geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Lehrperson gänzlich ungeeignet sei. Im Gegensatz zum Unterstufenpraktikum im November 2002 hat sich der Beschwerdeführer im Mittelstufenpraktikum II im März/April 2003 grundsätzlich bewährt, nachdem er von seiner Didaktiklehrperson zu einer sorgfältigen Vorbereitung angehalten worden war. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Repetition des letzten Schuljahrs zu ermöglichen und ihm damit eine weitere Chance zur Bewährung zu geben, ist daher vertretbar. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Provisorium verbleibt und über die Entlassung aus dem Provisorium im Januar/Februar 2004 erneut zu befinden sein wird. In seinem Schreiben vom 8. April 2003 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er ein weiteres Schuljahr als zusätzliche Belastung ansehe und nicht denke, dass dies seiner Motivation gut tun würde. Dies wirft die Frage auf, ob die Rückversetzung des Beschwerdeführers eine geeignete Massnahme sein kann, um seine Fähigkeiten als Lehrperson zu verbessern. Es ist festzuhalten, dass eine Repetition die einzige Möglichkeit ist, den Beschwerdeführer zu einer konstanten Verbesserung seines LAS-Verhaltens zu bewegen. Sollte er sich während des nächsten Schuljahrs nicht aufraffen können, seine Aufgaben korrekt zu erfüllen, kann er nicht als Lehrperson diplomiert werden. |"}