{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BD-2003-16_2003-05-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2280", "Checksum": "f75ede2b85e0d5151d66621f82b6b583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BD 2003 16", "2003 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.05.2003 BD 2003 16 (2003 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Primarlehrausbildung. Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse. § 34 des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren. Wer wegen mangelnden Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens bereits zweimal bloss provisorisch promoviert wurde, hat sich im folgenden Semester ohne Wenn und Aber zu bewähren. Auch Vorfälle, die isoliert betrachtet nicht allzu schwer wiegen, können bei dieser Ausgangslage zu einer Rückversetzung oder Entlassung aus dem Seminar führen. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:21", "Checksum": "23d1273fc0a6f07384adb9e1717f7150", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.05.2003 BD 2003 16 (2003 III Nr. 16)\nRegeste:\nPrimarlehrausbildung. Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse. § 34 des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren. Wer wegen mangelnden Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens bereits zweimal bloss provisorisch promoviert wurde, hat sich im folgenden Semester ohne Wenn und Aber zu bewähren. Auch Vorfälle, die isoliert betrachtet nicht allzu schwer wiegen, können bei dieser Ausgangslage zu einer Rückversetzung oder Entlassung aus dem Seminar führen. | Erziehungswesen\n\n\n| Entscheid: | Der Beschwerdeführer besucht die 5. Klasse des Lehrerinnen- und Lehrerseminars. Bereits in der 1. Klasse gab sein Verhalten in der Schule Anlass zu Kritik. Wegen ungenügender Beurteilung im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten (LAS-Verhalten) wurde er nur provisorisch ins zweite Semester der 3. Klasse versetzt. Nach dem ersten Semester der 4. Klasse wurde er wegen seines LAS-Verhaltens erneut nur provisorisch promoviert. Am Ende des zweiten Semesters der 4. Klasse wurde das Provisorium um ein Semester verlängert, mit der Auflage, dass im folgenden Semester deutliche Verbesserungen im LAS-Verhalten spürbar sein müssten. Am Ende des ersten Semesters der 5. Klasse beurteilte die Klassenkonferenz das LAS-Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin als ungenügend. Die Klassenkonferenz sah zwar von einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Seminar ab, beschloss jedoch mit Entscheid vom 21. Januar 2003 seine Rückversetzung in die 4. Klasse. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Verwaltungsbeschwerde und beantragte, das Provisorium sei aufzuheben, und von einer Rückversetzung sei abzusehen. 3. Studierende an Seminaren werden gemäss § 34 Absatz 1d des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren vom 8. April 1993 (SRL Nr. 480; im Folgenden Reglement genannt) nur provisorisch ins nächste Semester promoviert, wenn ihr LAS-Verhalten als ungenügend beurteilt wurde. Gemäss § 20 des Reglements wird das LAS-Verhalten gesamthaft beurteilt. Die Beurteilung wird von der Klassenkonferenz schriftlich festgehalten. Wer provisorisch promoviert wird, muss gemäss § 34 Absatz 3 des Reglements im folgenden Semester die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllen. Andernfalls erfolgt die Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse oder die Entlassung aus dem Seminar. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Probezeit gemäss § 34 Absatz 4 des Reglements um längstens ein Semester verlängert werden. Zu prüfen ist vorerst, ob der Entscheid der Vorinstanz, das Provisorium nicht aufzuheben, aufgrund des LAS-Verhaltens des Beschwerdeführers während des ersten Semesters der 5. Klasse gerechtfertigt ist. 3.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Klassenkonferenz einstimmig beschlossen habe, sein LAS-Provisorium um ein weiteres Semester zu verlängern. Im Schreiben wurde unter anderem auf einen nicht eingehaltenen Nachprüfungstermin hingewiesen, und es wurde ausgeführt: Die Klassenkonferenz habe zwar in einigen Fächern zum Teil Verbesserungen des Verhaltens des Beschwerdeführers festgestellt. Es sei jedoch nicht der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer angestrengt habe, um aus dem LAS-Provisorium zu kommen. Der Beschwerdeführer erscheine weiterhin zu manchen Lektionen knapp zu spät, er arbeite nicht mit und sei am Unterricht nicht interessiert. Seine Eignung als Lehrperson sei in Frage gestellt. Das Schreiben endete mit der deutlichen Mahnung an den Beschwerdeführer, \"diese unwiderruflich letzte Chance\" wahrzunehmen, pünktlich zu sein, im Unterricht mitzuarbeiten und Abmachungen, Vorschriften und Termine einzuhalten, damit er \"in einem Jahr mit dem Lehrdiplom entlassen\" werden könne. 3.2 Während des ersten Semesters der 5. Klasse wurde das LAS-Verhalten des Beschwerdeführers in folgenden Punkten kritisiert: 3.2.1 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2002 beschwerte sich der Lehrer des Faches Sport über das Verhalten des Beschwerdeführers in seinem Unterricht. Er wies auf eine Wegweisung vom Unterricht hin und verlangte eine Entschuldigung. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. März 2003 geltend, der Sportlehrer habe zwei Minuten nach der Wegweisung einen Schüler aus seiner Klasse nach ihm geschickt und sich nach der Stunde bei ihm entschuldigt. 3.2.2 Die Praktikumslehrperson des Beschwerdeführers bemängelte in ihrem Bericht vom 22. November 2002, dieser habe für sein Unterstufenpraktikum im November nur das Minimum vorbereitet, seine Leistungen seien sehr schwankend gewesen, er habe sich vor grossem Arbeitsaufwand gescheut und für seine Fehler Ausreden gesucht. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Bericht in seiner Beschwerde aus seiner Sicht als sehr unkorrekt. 2.2.3 Der Beschwerdeführer hatte in seinem Unterstufenpraktikum Tonaufnahmen seiner Klasse und eine schriftliche Analyse zu erstellen. Er reichte die verlangten Unterlagen auch nach einer Fristerstreckung nicht ein. Er gesteht dieses Versäumnis ein und erklärt es damit, dass er nach dem negativen Praktikumsbericht in ein \"Motivationsloch\" gefallen sei. Er habe mit der Schulleitung und dem Musiklehrer Gespräche geführt und ihnen erklärt, weswegen er so unmotiviert gewesen sei, den Auftrag auszuführen. 3.3 Der Beschwerdeführer bestätigte im Verfahren mehrmals die dokumentierten Vorfälle, räumte ein, er sei nicht immer ein einfacher Schüler gewesen, bedauerte, \"dass alles so weit hat kommen müssen\", und gestand ein, dass er einiges hätte verhindern können. Zugleich machte er geltend, dass die Vorinstanz sein LAS-Verhalten eher einseitig als gesamthaft beurteilt habe. Die einzelnen Verfehlungen seien nicht so schwer wiegend. Er sei der Meinung, er habe sein Verhalten geändert, indem er in der Schule am Unterricht aktiv teilgenommen und seine Arbeiten erledigt habe. Demgegenüber wies die Vorinstanz darauf hin,"}