{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BD-2003-16_2003-05-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2280", "Checksum": "f75ede2b85e0d5151d66621f82b6b583"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BD 2003 16", "2003 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.05.2003 BD 2003 16 (2003 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Primarlehrausbildung. Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse. § 34 des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren. Wer wegen mangelnden Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens bereits zweimal bloss provisorisch promoviert wurde, hat sich im folgenden Semester ohne Wenn und Aber zu bewähren. Auch Vorfälle, die isoliert betrachtet nicht allzu schwer wiegen, können bei dieser Ausgangslage zu einer Rückversetzung oder Entlassung aus dem Seminar führen. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:21", "Checksum": "23d1273fc0a6f07384adb9e1717f7150", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.05.2003 BD 2003 16 (2003 III Nr. 16)\nRegeste:\nPrimarlehrausbildung. Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse. § 34 des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren. Wer wegen mangelnden Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens bereits zweimal bloss provisorisch promoviert wurde, hat sich im folgenden Semester ohne Wenn und Aber zu bewähren. Auch Vorfälle, die isoliert betrachtet nicht allzu schwer wiegen, können bei dieser Ausgangslage zu einer Rückversetzung oder Entlassung aus dem Seminar führen. | Erziehungswesen\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Bildungsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Erziehungswesen |\n| Entscheiddatum: | 08.05.2003 |\n| Fallnummer: | BD 2003 16 |\n| LGVE: | 2003 III Nr. 16 |\n| Leitsatz: | Primarlehrausbildung. Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse. § 34 des Reglements über die Ausbildung der Primarlehrpersonen an Seminaren. Wer wegen mangelnden Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens bereits zweimal bloss provisorisch promoviert wurde, hat sich im folgenden Semester ohne Wenn und Aber zu bewähren. Auch Vorfälle, die isoliert betrachtet nicht allzu schwer wiegen, können bei dieser Ausgangslage zu einer Rückversetzung oder Entlassung aus dem Seminar führen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}