Zwar trifft es zu, dass die Wohnortsgemeinde für einen Besuch der öffentlichen Volksschule ausserhalb des Sekundarschulkreises im Schuljahr 2001/02 wohl die Kosten hätte tragen müssen. Nun hat jedoch der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Jahr keine öffentliche, sondern eine private Volksschule besucht. Das überstürzte Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Wahl der Schule kann sich nicht zu Lasten der Wohnortsgemeinde auswirken. Eine Pflicht zur Kostentragung besteht daher nicht. |