Falls dieser in diesem Schuljahr die öffentliche Sekundarschule ausserhalb seines Schulkreises besucht hätte, hätte die Wohnortsgemeinde diese Kosten übernehmen müssen. Es könne nicht "aus der Zufälligkeit der Anmeldung an die private Schule" geschlossen werden, dass die Wohnortsgemeinde diesbezüglich keine Kostentragungspflicht habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht schlüssig. Zwar trifft es zu, dass die Wohnortsgemeinde für einen Besuch der öffentlichen Volksschule ausserhalb des Sekundarschulkreises im Schuljahr 2001/02 wohl die Kosten hätte tragen müssen.