Alternative Lösungsansätze konnten so von der Schule der Wohnortsgemeinde nicht geprüft werden. Immerhin wäre es beispielsweise denkbar gewesen, den Sohn des Beschwerdeführers bereits im Schuljahr 2001/02 die zweite Sekundarklasse ausserhalb seines Schulkreises besuchen zu lassen. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der auswärtige Schulbesuch für seinen Sohn hätte bereits im Schuljahr 2001/02 bewilligt werden müssen. Falls dieser in diesem Schuljahr die öffentliche Sekundarschule ausserhalb seines Schulkreises besucht hätte, hätte die Wohnortsgemeinde diese Kosten übernehmen müssen.