Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz weigert, das Schulgeld der privaten Schule zu übernehmen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schulleitung der Wohnortsgemeinde erst dann kontaktiert hat, als er den Entschluss bereits gefasst hatte, seinen Sohn in die Privatschule wechseln zu lassen. Auch die Lehrerschaft scheint bis zu diesem Zeitpunkt über den Ernst der Situation nicht orientiert gewesen zu sein. Alternative Lösungsansätze konnten so von der Schule der Wohnortsgemeinde nicht geprüft werden.