Eine Übernahme solcher Schulgelder dürfte jedoch nur in Ausnahmefällen angezeigt sein, wenn beispielsweise an der öffentlichen Volksschule kein geeignetes und ausreichendes Volksschulangebot verfügbar ist und aus sachlichen Gründen auch ein Schulbesuch ausserhalb des Schulkreises in einer öffentlichen Volksschule nicht möglich ist. Die Gemeinden sind mit Recht zurückhaltend bei der Übernahme solcher Kosten, denn eine Unterstützung von Privatschulen auf diesem Weg schwächt die öffentliche Volksschule. Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz weigert, das Schulgeld der privaten Schule zu übernehmen.