Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinde sich freiwillig zur Übernahme von Schulgeldern bereit erklärt, welche die Erziehungsberechtigten für den Besuch einer Privatschule aufwenden. Eine Übernahme solcher Schulgelder dürfte jedoch nur in Ausnahmefällen angezeigt sein, wenn beispielsweise an der öffentlichen Volksschule kein geeignetes und ausreichendes Volksschulangebot verfügbar ist und aus sachlichen Gründen auch ein Schulbesuch ausserhalb des Schulkreises in einer öffentlichen Volksschule nicht möglich ist.