Gemäss § 61 Absatz 2 VBG entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden Beiträge für Lernende, die regionale Schulzentren besuchen. Es bestehen im Kanton Luzern jedoch keine Rechtsgrundlagen, aufgrund derer die Wohnortgemeinde im vorliegenden Fall zur Übernahme von Schulgeldern einer privaten Sekundarschule verpflichtet werden könnte. 2.2 Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinde sich freiwillig zur Übernahme von Schulgeldern bereit erklärt, welche die Erziehungsberechtigten für den Besuch einer Privatschule aufwenden.