2.1 Die Sekundarstufe I kann gemäss § 11 Absatz 1b des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) entweder in der öffentlichen oder in einer privaten Volksschule besucht oder mit Privatunterricht absolviert werden. Ob die von ihnen vertretenen Kinder die öffentliche Volksschule, eine private Volksschule oder Privatunterricht besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 VBG). Unentgeltlich ist jedoch bloss der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen (§ 60 Abs. 1 VBG). Gemäss § 61 Absatz 2 VBG entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden Beiträge für Lernende, die regionale Schulzentren besuchen.