Auf Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Schulkosten hin entschied der Gemeinderat der Wohnortsgemeinde, dass die Gemeinde das Schulgeld für den Besuch der 3. Sekundarklasse in der Nachbargemeinde übernehme, die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der 2. Sekundarklasse in der Privatschule lehnte er jedoch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde und beantragte, die Wohnortsgemeinde habe auch das Schulgeld für den Besuch der Privatschule zu übernehmen, da die Lehrpersonen ihren Pflichten nicht nachgekommen seien und sein Sohn deswegen erkrankt sei und schnell habe umplatziert werden müssen. 2.1