| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Bildungsdepartement | | Rechtsgebiet: | Erziehungswesen | | Entscheiddatum: | 04.02.2003 | | Fallnummer: | BD 2003 15 | | LGVE: | 2003 III Nr. 15 | | Leitsatz: | Besuch einer Privatschule. Kostentragung. §§ 51 ff. VBG. Wer ohne Rücksprache mit den kommunalen Schulbehörden eine Privatschule besucht, hat keinen Anspruch darauf, dass die Wohngemeinde sich an den Kosten für den Besuch der Privatschule beteiligt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2000/01 die 1. Klasse der Sekundarschule seiner Wohnortsgemeinde.