6. Zusammenfassend ergibt sich, dass § 18 VBV eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Bussenverfügung darstellt und mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Die Beschwerdeführer können jedoch für die Schulabwesenheiten ihres Sohnes im fraglichen Zeitpunkt nicht verantwortlich gemacht werden. Auch wenn das Verhalten der Vorinstanz, deren Sachverhaltsabklärungen zur angefochtenen Bussenverfügung geführt haben, nachvollziehbar ist, erweist sich die Busse unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr als haltbar. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. |