Die lange Schulabwesenheit und die Hilflosigkeit der Eltern hat auch mit der lange dauernden Weigerung ihres Sohnes, mit den Fachstellen zusammenzuarbeiten, sowie mit dem nicht ganz reibungslosen Agieren der Fachstellen selber zu tun. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführer kaum gebüsst, wenn der KJPD bereits in seinem Bericht vom 20. Dezember 2002 zum Schluss gekommen wäre, ihr Sohn sei nicht fähig, die öffentliche Schule zu besuchen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass § 18 VBV eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Bussenverfügung darstellt und mit dem Bundesrecht vereinbar ist.