Zwar waren die Fachstellen zunächst zum Schluss gekommen, ihr Sohn sei entweder schulfähig oder es sei für ihn in anderen Institutionen kein Platz und die Beschwerdeführer hätten ihn energischer zu einer Rückkehr in die integrierte Sekundarstufe anhalten müssen, auch wenn dies das innerfamiliäre Verhältnis unter Umständen noch mehr belastet hätte. Nachträglich hat sich jedoch nun herausgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit nicht schulfähig war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass energischeres Handeln der Eltern den Sohn zum Unterrichtsbesuch motiviert hätte.