Die Beschwerdeführer haben sich während der ganzen Zeit der Schulabwesenheit ihres Sohnes bemüht, dessen Schulfähigkeit bei Fachstellen abzuklären. Zwar waren die Fachstellen zunächst zum Schluss gekommen, ihr Sohn sei entweder schulfähig oder es sei für ihn in anderen Institutionen kein Platz und die Beschwerdeführer hätten ihn energischer zu einer Rückkehr in die integrierte Sekundarstufe anhalten müssen, auch wenn dies das innerfamiliäre Verhältnis unter Umständen noch mehr belastet hätte.