Gemäss Bericht des KJPD könnte der Besuch der Privatschule seine Entwicklungskrise beenden. Auch wenn der KJPD im ersten Bericht vom 20. Dezember 2002 zum Schluss kam, der Sohn der Beschwerdeführer sei schulfähig, muss das der Bussenverfügung zugrunde liegende Verhalten der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Berichts vom 25. Februar 2003 betrachtet werden. Die Beschwerdeführer haben sich während der ganzen Zeit der Schulabwesenheit ihres Sohnes bemüht, dessen Schulfähigkeit bei Fachstellen abzuklären.