Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§ 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). Wie sich aus dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 25. Februar 2003 ergibt, war der Sohn der Beschwerdeführer im Herbst 2002 sowie im Januar 2003 wegen einer persönlichen Störung nicht in der Lage, die Volksschule zu besuchen. Gemäss Bericht des KJPD könnte der Besuch der Privatschule seine Entwicklungskrise beenden.