Nur die Verletzung dieser sowie weiterer familienrechtlicher Pflichten wird von Artikel 219 StGB, welcher die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, erfasst. Ordnungsbussen gemäss § 18 VBV sind nicht strafrechtlicher Natur, weshalb denn auch die Garantien von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK auf sie keine Anwendung finden (vgl. ZBl 102/2001 S. 203f.). § 63 Absatz 1 VBG sowie § 18 VBV verletzen daher Bundesrecht nicht. 5.4 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§ 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG).