Die Bestimmung hat primär den Zweck, einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten. Sie ist dem Verwaltungsrecht, genauer gesagt dem Anstaltsrecht, zuzuordnen. In zweiter Linie ergänzt die Bestimmung die zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Eignungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen und zu diesem Zweck mit der Schule zusammenzuarbeiten (Art. 302 Abs. 2 und 3 ZGB). Nur die Verletzung dieser sowie weiterer familienrechtlicher Pflichten wird von Artikel 219 StGB, welcher die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, erfasst.