Eine Verletzung von Artikel 9 BV liegt nicht vor. 3. Die Beschwerdeführer rügen, § 18 VBV verletze den Grundsatz, wonach Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht. Die Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten sei in Artikel 219 StGB abschliessend geregelt. Der Regierungsrat dürfe bezüglich des Sachverhalts, der vom Tatbestand von Artikel 219 StGB erfasst werde, nicht mehr legiferieren. Die Volksschulverordnung verletze daher Bundesrecht. § 21 VBG hält fest, dass die Erziehungsberechtigten für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich sind. Die Bestimmung hat primär den Zweck, einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten.