, Zürich 2002, Rz. 1178). Gemäss § 11 Absatz 3 VBV gelten Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung den Anforderungen der Absätze 1 und 2 von § 11 nicht genügt, als unentschuldigtes Schulversäumnis. Gerade wegen des nicht nur repressiven, sondern auch koerzitiven Zwecks von § 18 VBV muss die Schulleitung im Einzelfall entscheiden, ob sie bei erfülltem Tatbestand eine Busse verhängen will oder nicht. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips für solche Fälle ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Artikel 9 BV liegt nicht vor.