§ 18 VBV hat darum nicht nur eine repressive, sondern auch eine koerzitive Zwecksetzung (vgl. dazu BGE 1P.102/2000 vom 11.8.2000, publiziert in ZBl 102/2001, S. 203 f.). Ordnungsbussen für Schulversäumnisse haben mit § 63 Absatz 2 VBG eine genügende gesetzliche Grundlage, denn für Ordnungsbussen stellt selbst eine Verordnung eine genügende gesetzliche Grundlage dar, jedenfalls wenn die Bussen eine gewisse Höhe nicht überschreiten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1178).