vielmehr unterliegen solche Ordnungsbussen dem verwaltungsinternen Rechtsmittelweg. § 18 VBV gibt der Schulbehörde ein Mittel in die Hand, der Verantwortung der Eltern für den Schulbesuch ihrer Kinder in eigener Kompetenz rasch und wirksam durch eine begrenzte, aber spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und eine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken. § 18 VBV hat darum nicht nur eine repressive, sondern auch eine koerzitive Zwecksetzung (vgl. dazu BGE 1P.102/2000 vom 11.8.2000, publiziert in ZBl 102/2001, S. 203 f.).