Er kann gemäss dieser Norm "in Verordnungen für Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungsbestimmungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden, Bussen bis zu 3000 Franken vorsehen". § 18 Absatz 1 VBV ist, obwohl mit dem Titel "Straftatbestände" überschrieben, nicht als Strafbestimmung im Sinn des Strafgesetzbuchs oder des kantonalen Übertretungsstrafrechts zu verstehen. Das Verfahren für ihre Ausfällung richtet sich auch nicht nach der Strafprozessordnung; vielmehr unterliegen solche Ordnungsbussen dem verwaltungsinternen Rechtsmittelweg.