Die Kriterien, welche zu einer Busse führen müssten, würden nicht umschrieben und lägen im Ermessen der Schulleitung. § 18 VBV biete keine Gewähr für eine hinreichende Rechtssicherheit und verstosse gegen das Willkürverbot des Artikels 9 BV. Der Regierungsrat hat § 18 VBV gestützt auf § 63 Absatz 2 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) erlassen. Er kann gemäss dieser Norm "in Verordnungen für Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungsbestimmungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden, Bussen bis zu 3000 Franken vorsehen".