Die Beschwerdeführer rügen, diese Bestimmung verletze das Legalitätsprinzip von Artikel 1 StGB, welcher zum Schutz vor Willkür gemäss Artikel 9 BV aufgestellt worden sei. Der Grundsatz der Legalität werde verletzt, wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt werde, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht sei, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden könne. § 18 VBV sei bezüglich der Rechtsfolge höchst problematisch, denn nach dem Wortlaut könne die Schulleitung eine Busse verfügen, müsse dies jedoch nicht tun. Die Kriterien, welche zu einer Busse führen müssten, würden nicht umschrieben und lägen im Ermessen der Schulleitung.