Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung am angefochtenen Entscheid fest. Sie wandte ein, die Beschwerdeführer hätten trotz wiederholter Aufforderung nie ein ärztliches Attest eingereicht, welches die Schulunfähigkeit ihres Sohnes bezeuge. 2. Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Schulversäumnisse der ihnen unterstellten Lernenden verantwortlich sind, können gemäss § 18 Absatz 1 VBV von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1500 Franken gebüsst werden. Die Beschwerdeführer rügen, diese Bestimmung verletze das Legalitätsprinzip von Artikel 1 StGB, welcher zum Schutz vor Willkür gemäss Artikel 9 BV aufgestellt worden sei.