Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 büsste die Schulleitung daraufhin die Beschwerdeführer in Anwendung von § 18 Absatz 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung) vom 21. Dezember 1999 (VBV) wegen unentschuldigtem Schulversäumnis ihres Sohnes mit einer Ordnungsbusse von 600 Franken, worauf diese Verwaltungsbeschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen geltend machten, dass ihnen keine vorsätzliche Verletzung ihrer Pflicht zur Einhaltung des Schulbesuchs ihres Kindes vorgeworfen werden könne; sie hätten sich immer darum bemüht, dass ihr Sohn die Schule besuche. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung am angefochtenen Entscheid fest.