Sie haben primär den Zweck, einen geordneten Schulbetrieb zu ermöglichen, und konkurrenzieren insofern Artikel 219 StGB, welcher die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, nicht. - Erziehungsberechtigte, die das Notwendige und Zumutbare unternommen haben, um unentschuldigte Schulversäumnisse ihres Kindes zu verhindern, sind für eingetretene Schulversäumnisse nicht verantwortlich und können nicht gebüsst werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Sohn der Beschwerdeführer besuchte seit Ende April 2002 die erste Klasse der integrierten Sekundarstufe.