{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BD-2003-14_2003-05-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2278", "Checksum": "9ca693d9b52a93bc9646d70f56e95008"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BD 2003 14", "2003 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.05.2003 BD 2003 14 (2003 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unentschuldigtes Schulversäumnis. Ordnungsbusse. Artikel 6 Ziffer 1 EMRK; Artikel 219 StGB; § 18 Absatz 1 VBV. Ordnungsbussen nach § 18 Absatz 1 VBV sind nicht strafrechtlicher Natur. 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Artikel 6 Ziffer 1 EMRK findet deshalb auf sie keine Anwendung. Sie haben primär den Zweck, einen geordneten Schulbetrieb zu ermöglichen, und konkurrenzieren insofern Artikel 219 StGB, welcher die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, nicht. - Erziehungsberechtigte, die das Notwendige und Zumutbare unternommen haben, um unentschuldigte Schulversäumnisse ihres Kindes zu verhindern, sind für eingetretene Schulversäumnisse nicht verantwortlich und können nicht gebüsst werden. | Erziehungswesen\n\n Zweck mit der Schule zusammenzuarbeiten (Art. 302 Abs. 2 und 3 ZGB). Nur die Verletzung dieser sowie weiterer familienrechtlicher Pflichten wird von Artikel 219 StGB, welcher die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, erfasst. Ordnungsbussen gemäss § 18 VBV sind nicht strafrechtlicher Natur, weshalb denn auch die Garantien von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK auf sie keine Anwendung finden (vgl. ZBl 102/2001 S. 203f.). § 63 Absatz 1 VBG sowie § 18 VBV verletzen daher Bundesrecht nicht. 5.4 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§ 146 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). Wie sich aus dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 25. Februar 2003 ergibt, war der Sohn der Beschwerdeführer im Herbst 2002 sowie im Januar 2003 wegen einer persönlichen Störung nicht in der Lage, die Volksschule zu besuchen. Gemäss Bericht des KJPD könnte der Besuch der Privatschule seine Entwicklungskrise beenden. Auch wenn der KJPD im ersten Bericht vom 20. Dezember 2002 zum Schluss kam, der Sohn der Beschwerdeführer sei schulfähig, muss das der Bussenverfügung zugrunde liegende Verhalten der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Berichts vom 25. Februar 2003 betrachtet werden. Die Beschwerdeführer haben sich während der ganzen Zeit der Schulabwesenheit ihres Sohnes bemüht, dessen Schulfähigkeit bei Fachstellen abzuklären. Zwar waren die Fachstellen zunächst zum Schluss gekommen, ihr Sohn sei entweder schulfähig oder es sei für ihn in anderen Institutionen kein Platz und die Beschwerdeführer hätten ihn energischer zu einer Rückkehr in die integrierte Sekundarstufe anhalten müssen, auch wenn dies das innerfamiliäre Verhältnis unter Umständen noch mehr belastet hätte. Nachträglich hat sich jedoch nun herausgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit nicht schulfähig war und nicht davon ausgegangen werden kann, dass energischeres Handeln der Eltern den Sohn zum Unterrichtsbesuch motiviert hätte. Die lange Schulabwesenheit und die Hilflosigkeit der Eltern hat auch mit der lange dauernden Weigerung ihres Sohnes, mit den Fachstellen zusammenzuarbeiten, sowie mit dem nicht ganz reibungslosen Agieren der Fachstellen selber zu tun. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführer kaum gebüsst, wenn der KJPD bereits in seinem Bericht vom 20. Dezember 2002 zum Schluss gekommen wäre, ihr Sohn sei nicht fähig, die öffentliche Schule zu besuchen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass § 18 VBV eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Bussenverfügung darstellt und mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Die Beschwerdeführer können jedoch für die Schulabwesenheiten ihres Sohnes im fraglichen Zeitpunkt nicht verantwortlich gemacht werden. Auch wenn das Verhalten der Vorinstanz, deren Sachverhaltsabklärungen zur angefochtenen Bussenverfügung geführt haben, nachvollziehbar ist, erweist sich die Busse unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr als haltbar. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. |"}