Ist der Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder auf dem Schulweg zu begleiten. Es steht darum fest, dass der umstrittene Schulwegabschnitt den Kindern der Beschwerdeführer zugemutet werden kann. Es steht den Beschwerdeführern offen, mit der Vorinstanz über eine Weiterführung des Transports während der Wintermonate zu verhandeln. |