In Abwägung aller wichtigen Faktoren (Anzahl und Alter der Kinder, Weglänge und Höhenunterschied, Zustand der Strasse, Fahrzeugverkehr, Bewaldung, Tageslicht, Gleichbehandlung anderer Schüler in gleich gelagerter Situation) und in Kenntnis der Argumente der Beschwerdeführer erachte es der Gemeinderat als zumutbar, den Schülertransport ab Beginn des Schuljahres 2002/2003 ganzjährig nur noch bis zur Seilbahnstation zu führen. 5.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Seilbahnstation sei ein ganz verlassener Ort. Neben der Seilbahn stehe ein altes, unbewohntes Bauernhaus, in welches jeder Kriminelle Zutritt haben könne.