Der Bundesrat hat zu verschiedenen Malen Gelegenheit erhalten, sich im Hinblick auf Artikel 27 Absatz 2 aBV über die zulässige Länge von Schulwegen auszusprechen. So hat der Bundesrat den Unterricht als genügend beurteilt, wo die Kinder bis zur Schule einen drei Kilometer langen Weg mit einem Höhenunterschied von 215 Metern zurückzulegen hätten; er hat ebenfalls entschieden, ein Weg von einer halben Stunde oder mehr dürfe den Kindern zugemutet werden, ohne dass Artikel 27 Absatz 2 aBV verletzt werde (Marco Borghi, Kommentar zu Art. 27 BV, Ziff. 58, und die dort zitierten Entscheide).