, und die dort zitierten Entscheide). Ist der Schulweg für die Lernenden allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (VPB 44/1980 Nr. 19); den besonderen Umständen in weitläufigen Gemeinden im Berggebiet und deren beschränkterer finanzieller Leistungsfähigkeit ist angemessen Rechnung zu tragen (vgl. LGVE 1997 III Nr. 6). 5. Der Bundesrat hat zu verschiedenen Malen Gelegenheit erhalten, sich im Hinblick auf Artikel 27 Absatz 2 aBV über die zulässige Länge von Schulwegen auszusprechen.