Im Kanton Luzern wurde diese Verpflichtung auf die ganze Volksschule sowie den Kindergarten ausgedehnt (vgl. §§ 29, 30 und 60 VBG). Die Kantone haben auch dafür zu sorgen, dass der Besuch der Volksschule ohne unzumutbaren Aufwand für den Schulweg erfolgen kann (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 179 ff., und die dort zitierten Entscheide). Ist der Schulweg für die Lernenden allzu weit, zu mühsam oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben die Kantone und Gemeinden Abhilfe zu schaffen (VPB 44/1980 Nr. 19);