Die Gemeindeautonomie wird jedoch durch den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Volksschulunterricht, den die Kantone an öffentlichen Schulen zu garantieren haben, beschränkt (Art. 62 BV). Die Kantone ihrerseits verpflichten durch die Gesetzgebung regelmässig die Gemeinden, öffentliche Schulen zu führen und deren Besuch unentgeltlich zu ermöglichen. Im Kanton Luzern wurde diese Verpflichtung auf die ganze Volksschule sowie den Kindergarten ausgedehnt (vgl. §§ 29, 30 und 60 VBG).