4. Gemäss § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) regeln die Gemeinden den Transport der Lernenden. Dies bedeutet, dass die Gemeinden grundsätzlich für die Organisation und die Finanzierung des Schülertransports zuständig sind (vgl. Botschaft B 105 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21. November 1997 zur Totalrevision des Erziehungsgesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 1423). Die Gemeindeautonomie wird jedoch durch den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Volksschulunterricht, den die Kantone an öffentlichen Schulen zu garantieren haben, beschränkt (Art. 62 BV).