Ab Beginn des Schuljahres 2002/2003 soll der ganzjährige Schülertransport für die Kinder der Beschwerdeführer nicht mehr bis zum elterlichen Hof führen. Gleichzeitig sollen die Beschwerdeführer von einer Beitragspflicht an die Kosten des Schülertransports befreit werden. Es ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz mit dieser Regelung des Schülertransports gegen das anwendbare Recht verstossen hat. 4. Gemäss § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG) regeln die Gemeinden den Transport der Lernenden.