Die Beschwerdeführer haben vier schulpflichtige Kinder, Anna (1991), Berta (1992), Carmen (1993) und Daniel (1995). Seit dem Schuljahr 1998/1999 hat die Vorinstanz mit den Beschwerdeführern jährlich eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Schülertransports und die finanzielle Beteiligung der Beschwerdeführer daran abgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Regelung ab dem Schuljahr 2002/2003. Ab Beginn des Schuljahres 2002/2003 soll der ganzjährige Schülertransport für die Kinder der Beschwerdeführer nicht mehr bis zum elterlichen Hof führen.