{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BD-2002-9_2002-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2258", "Checksum": "cbd1231326291972a3bd1ec5472394c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BD 2002 9", "2002 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 16.07.2002 BD 2002 9 (2002 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schülertransport. Artikel 62 BV; § 36 VBG. Ist ein Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder zu transportieren oder auf dem Schulweg zu begleiten. Subjektive Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden nicht berücksichtigt werden. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:44", "Checksum": "eb0d2d21fc0c8159f9a3bf61ec8b1a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 16.07.2002 BD 2002 9 (2002 III Nr. 9)\nRegeste:\nSchülertransport. Artikel 62 BV; § 36 VBG. Ist ein Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder zu transportieren oder auf dem Schulweg zu begleiten. Subjektive Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden nicht berücksichtigt werden. | Erziehungswesen\n\n aus. Auf der übersichtlichen Güterstrasse herrscht sehr wenig Verkehr. Die Strecke kann von den Kindern in rund 15 Minuten bergwärts beziehungsweise in 10 Minuten talwärts begangen werden. Rund zwei Drittel des Wegs sind in Sichtweite des elterlichen Hofs. Der Schulweg ist damit bezüglich der Länge für alle Kinder ohne weiteres zumutbar. Auch was die Verkehrssicherheit angeht, ist der Schulweg zumutbar. 5.4 Bei der Seilbahnstation steigen keine weiteren Kinder in den Schulbus. Die Seilbahnstation wirkt recht verlassen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sich ihre Kinder auf dem fraglichen Schulwegabschnitt nicht sicher fühlen könnten, da die Gegend verlassen sei. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Eltern um das Wohl ihrer Kinder auf dem fraglichen Schulwegabschnitt sorgen. Die subjektiven Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden jedoch nicht berücksichtigt werden. Die organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten eines Schulträgers würden rasch überschritten, wenn jedes Kind, dessen Schulweg von den Eltern aus nicht verkehrsspezifischen Gründen als gefährlich beurteilt wird, Anspruch auf einen Schülertransport hätte. Subjektive Gefährdungselemente können auch bei Schulwegen in Dörfern oder in der Stadt vorhanden sein, kann doch auf dem Schulweg immer etwas passieren. Auch die Tatsache, dass es in den Wintermonaten am Morgen noch dunkel ist und am Nachmittag bereits dämmert, kann den Schulweg vieler Kinder erschweren. Eine allfällige Gefährdung durch N.N. ist ebenfalls nicht objektivierbar, zumal dieser bereits 76-jährig ist. Dazu kommt, dass die Kinder den Schulweg nie allein zurücklegen müssen und die älteste Tochter bereits 11-jährig ist. Ist der Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder auf dem Schulweg zu begleiten. Es steht darum fest, dass der umstrittene Schulwegabschnitt den Kindern der Beschwerdeführer zugemutet werden kann. Es steht den Beschwerdeführern offen, mit der Vorinstanz über eine Weiterführung des Transports während der Wintermonate zu verhandeln. |"}