{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_BD-2002-9_2002-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2258", "Checksum": "cbd1231326291972a3bd1ec5472394c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BD 2002 9", "2002 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 16.07.2002 BD 2002 9 (2002 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schülertransport. Artikel 62 BV; § 36 VBG. Ist ein Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder zu transportieren oder auf dem Schulweg zu begleiten. Subjektive Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden nicht berücksichtigt werden. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:44", "Checksum": "eb0d2d21fc0c8159f9a3bf61ec8b1a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 16.07.2002 BD 2002 9 (2002 III Nr. 9)\nRegeste:\nSchülertransport. Artikel 62 BV; § 36 VBG. Ist ein Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder zu transportieren oder auf dem Schulweg zu begleiten. Subjektive Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden nicht berücksichtigt werden. | Erziehungswesen\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Bildungsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Erziehungswesen |\n| Entscheiddatum: | 16.07.2002 |\n| Fallnummer: | BD 2002 9 |\n| LGVE: | 2002 III Nr. 9 |\n| Leitsatz: | Schülertransport. Artikel 62 BV; § 36 VBG. Ist ein Schulweg objektiv zumutbar, ist es nach geltendem Recht Sache der Eltern, ihre Kinder zu transportieren oder auf dem Schulweg zu begleiten. Subjektive Gefährdungselemente müssen bei der Ausgestaltung eines Schülertransports von den Gemeinden nicht berücksichtigt werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}