Der Beschwerdeführer ist sich bewusst, dass er ein Minimalist ist. Die ungenügenden Noten in den Fächern Mathematik und Physik nahm er gewissermassen in Kauf. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid der Vorinstanz, die Ausnahmebestimmung von § 33 Absatz 3 GymBV nicht anzuwenden, weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerde ist abzuweisen. |