Da nur 0,5 von insgesamt 2,5 Mangelpunkten vom Fach Turnen und Sport stammten, sei die Vorinstanz nicht bereit gewesen, § 33 Absatz 3 GymBV anzuwenden. Die gymnasiale Ausbildung sei breit gefächert, und Schwächen in bestimmten Bereichen könnten durch Stärken oder auch lediglich durchschnittliche Leistungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Für alle promotionswirksamen Fächer sollten die gleichen Bedingungen gelten. Den Ausführungen der Vorinstanz kann zugestimmt werden.