In mehreren Gesprächen mit dem Klassenlehrer sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen ungenügenden Leistungen in mehreren Fächern und mangelndem Arbeitseifer kenne und sich bewusst sei, dass er zur Erreichung seines Ausbildungszieles mehr arbeiten müsse, dass er aber dennoch nicht den möglichen Einsatz bringe. Da nur 0,5 von insgesamt 2,5 Mangelpunkten vom Fach Turnen und Sport stammten, sei die Vorinstanz nicht bereit gewesen, § 33 Absatz 3 GymBV anzuwenden.