GymBV sieht vor, dass von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten Ausnahmen gemacht werden können, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass für ihn diese Norm angewendet werden sollte. Die Vorinstanz hält dazu fest, es lägen keine Gründe vor, die eine Sonderbehandlung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Dieser habe nie ein Arztzeugnis vorgelegt, welches eine Dispensierung vom Sportunterricht oder von einzelnen Disziplinen rechtfertigen würde.