Gemäss § 30 Absatz 2 GymBV setzt sich die Zeugnisnote aus mindestens zwei schriftlichen oder gleichwertig dokumentierten Arbeiten je Semester zusammen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zeugnisnote auf Grund der zwei Bereichsnoten festsetzte. Die Note 3,5 im ersten Semester im Fach Turnen und Sport ist nicht zu beanstanden. 5. § 33 Absatz 3 GymBV sieht vor, dass von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten Ausnahmen gemacht werden können, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen.